Wir beraten und unterstützen Sie in Ihren gesamten Fragestellungen rund um das Arbeitsverhältnis, beginnend mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die beidseitigen Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses bis hin zu dessen Beendigung - sei es durch Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung / Auflösung - und übernehmen auch im Streitfall die Wahrung Ihrer Interessen vor den Arbeitsgerichten.
Wir beraten und unterstützen Sie in allen Fragen des Bauvertragsrechts, der Baumängelhaftung nach BGB - und VOB - Bauvertrag sowie im Recht der Architekten und Ingenieure. Wir vertreten Sie vor Gericht in selbstständigen Beweisverfahren sowie in Bauprozessen, profitieren Sie hierbei von unseren umfassenden und langjährigen Erfahrungen im Bauprozessrecht.
Unter erbrechtlicher Beratung verstehen wir sowohl die Beratung des Erblassers als auch die Beratung der Hinterbliebenen. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge besteht auch aus erbrechtlicher Sicht ganz besonders in kleinen und mittelständischen Betrieben akuter Handlungsbedarf. Wir beraten Sie in welchem Umfang in Ihrem konkreten Einzelfall eine Unternehmensnachfolge im Weg der vorweggenommenen Erbfolge unter Lebenden oder die Nachfolge von Todes wegen gewählt werden sollte, genauso wie über die hiermit verbundenen steuerlichen Auswirkungen sowie die Bedeutung des gesetzlichen Erbrechts bei einer Nachfolgeplanung in unternehmerisches gebundenes Vermögen.
Wir beraten Sie zu Rechtsfragen jeder einzelnen Gesellschaftsform von der Gründung bis zur Auflösung - auch unter der Berücksichtigung steuerlicher Aspekte -, auch in Spezialgebieten, wie Umwandlung, Betriebsaufspaltung, Konzernrecht, Konzernhaftung und Insolvenz.
Unter anwaltlicher Inkassotätigkeit verstehen wir nicht nur die Titulierung Ihrer offenen Forderungen, sondern vielmehr auch die oft weitaus schwierigere Durchsetzung Ihrer titulierten Ansprüche. Für die gesamte Dauer der Inkassotätigkeit pflegen wir Ihr Forderungskonto unter Berücksichtigung weiter aufgelaufener Zinsen und Vollstreckungskosten sowie eventueller Teilzahlungseingänge mittels spezieller Software.
Unter Insolvenzberatung verstehen wir sowohl die Beratung des insolventen Unternehmers als auch die Beratung des Gläubigers sowie des Übernehmers eines insolventen Betriebes unter Berücksichtigung des ab dem 01.01.1999 geltenden neuen Insolvenzrechts sowie der sich hieraus ergebenden Rechtsprechung.
Wir beraten und unterstützen Sie im Recht der Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse, beim Mietvertragsabschluss, Mietvertragskündigung, Mieterhöhung etc., im Pachtrecht, im Wohnungseigentumsrecht, im Makler- und Immobilienrecht. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Mietprozessrecht und vertreten Sie notfalls bei streitigen Mietrecht- oder Wohnungseigentumsrechtsauseinandersetztungen vor dem Zivil- und Wohnungseigentumsgericht.
Die Führung kostenintensiver, zeitaufwändiger und nicht zuletzt auch nervenaufreibender Prozesse könnte oft durch die Wahrnehmung außergerichtlichen Rechtsrates bereits im Vorfeld des Streitfalles vermieden werden. Wir verstehen daher unter Rechtsberatung zunächst die umfassende außergerichtliche Betreuung, die Begleitung bei Vertrags-abschlüssen durch Prüfung der Vorentwürfe, Gestaltung der Vertragstexte sowie auch Unterstützung in den Vertragsverhandlungen selbst, um später zum Streit führende Unklarheiten und Fehlerquellen zu vermeiden. Soweit es sich doch nicht vermeiden lässt, übernehmen wir auch Ihre Prozessführung auf Kläger- und Beklagtenseite. Zur Meidung unnötiger Kostennachteile werden wir zuvor die Erfolgsaussichten einer Klage kritisch überprüfen und Ihnen ggf. auch von einer Prozessfuhrung abraten; im Falle einer Prozessführung auf Beklagtenseite werden wir ebenso die Aussichten einer erfolgreichen Abwehr des Klageanspruches kritisch überprüfen und ggf. anderweitige kostengünstigere Beendigungsmöglichkeiten des Prozesses prüfen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist zum einen für Personen vorgesehen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zum anderen für Personen, die zwar vor Antragstellung selbständig wirtschaftlich tätig waren, deren Vermögensverhältnisse jedoch überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 InsO). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur dann, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger hat (§ 304 Abs. 2 InsO). Ansprüche des Finanzamts betreffend Lohnsteuer für Arbeitnehmer und Ansprüche der Krankenkassen und anderer Sozialversicherungsträger auf Beitragszahlungen zählen hierbei zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren verfolgt zwei Ziele, nämlich die bestmögliche Gläubigerbefriedigung sowie die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs für den redlichen Schuldner. Insolvenzantragsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – also, wenn er seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann – oder die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – also, wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit seine Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht erfüllen kann -.
Es handelt sich hierbei um ein dreistufiges Verfahren, die wie folgt nacheinander zu durchlaufen sind:
1. Stufe: Außergerichtliche Schuldenbereinigung
2. Stufe: Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
3. Stufe: Wiederaufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag mit ggf. vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.
Die Verfahren der 2. und 3. Stufe werden nur durchgeführt, wenn das Verfahren in der jeweiligen Vorstufe gescheitert ist bzw. das Verfahren in Stufe 3. auch, wenn das Gericht anordnet, dass diese Stufe auch ohne gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren fortgesetzt wird.
Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch mit den Gläubigern ist Voraussetzung dafür, in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren der 2. und 3. Stufe zu gelangen. Diese außergerichtliche Schuldenbereinigung muss hierbei von einer geeigneten Person oder Stelle vorgenommen werden, der Schuldner kann diese nicht alleine vornehmen. Diese geeignete Person oder Stelle bescheinigt ggf., dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht wurde, was Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens ist (§ 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO). „Geeignete Personen“ für die Beratung des Schuldners sind u. a. Rechtsanwälte; sie können sich im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren daher an uns wenden; wir werden aufgrund Ihrer angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen konkreten Schuldenbereinigungsplan erstellen und diesen den Gläubigern zur Überprüfung und Stellungnahme zusenden sowie ggf. im Falle des Scheiterns die erforderlichen Bescheinigungen, die Voraussetzung für das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren sind, ausstellen
Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes wurde gerade das für die gesamte Wirtschaft essentielle Vertragsrecht umfassend umgestaltet und modernisiert. Wir gestalten und überprüfen sämtliche für Ihren Betrieb relevanten Verträge, passen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, stellen Ihre Dauerschuldverhältnisse um und überprüfen Ihre Vertriebsverträge.
Wir verstehen hierunter die wirtschaftsrechtliche Beratung von insbesondere mittelständischen Unternehmen gleich jeder Rechtsform - Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften - von deren Gründungs- über deren Wachstumsphase, aber auch im Falle der Beendigung der Unternehmenstätigkeit. Diesem Lebenslauf von Unternehmen folgend beraten wir also beispielhaft über die Wahl der Unternehmensform, Finanzierungsgestaltung, gewerbliche Schutzrechte, Wettbewerbsrecht, Unternehmenszukauf, Unternehmensveräußerung, Unternehmertestament, Auflösung und Liquidation.
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